Wer morgens krank aufwacht, hat meist andere Sorgen als Bürokratie. Trotzdem entscheidet eine schnelle, klare Mitteilung an den Arbeitgeber darüber, ob der Ausfall sauber dokumentiert ist und die Entgeltfortzahlung problemlos läuft. Hier geht es um Fristen, eAU, ärztlichen Nachweis sowie die Besonderheiten für Studierende, Auszubildende und Nebenjobber.
Damit im Krankheitsfall nichts ins Rutschen gerät
- Sofort informieren: Arbeitgeber über Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer benachrichtigen.
- Diagnose schützen: Die Ursache der Erkrankung muss normalerweise nicht genannt werden.
- eAU beachten: Gesetzlich Versicherte müssen den Nachweis meist nicht selbst einreichen, die Meldung aber trotzdem absetzen.
- Frist prüfen: Der Betrieb kann eine ärztliche Bescheinigung ab dem ersten Tag verlangen.
- Studium trennen: Arbeitgeber, Berufsschule, Hochschule und Prüfungsamt haben unterschiedliche Regeln.

Die erste Nachricht muss schnell und klar raus
Ich würde den Arbeitgeber so früh wie möglich vor Arbeitsbeginn informieren. Wer erst nach dem geplanten Schichtbeginn anruft, riskiert unnötige Rückfragen und möglicherweise Ärger wegen einer verspäteten Mitteilung.
In die Nachricht gehören nur die wichtigen Fakten. Dazu zählen der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer. Eine Diagnose, Symptome oder private Einzelheiten gehen den Arbeitgeber grundsätzlich nichts an.
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Diese Angaben reichen normalerweise aus
- Vor- und Nachname
- erster Krankheitstag
- voraussichtliche Dauer der Abwesenheit
- Hinweis, ob ein Arztbesuch erfolgt oder noch geplant ist
- Rückmeldung, falls sich die Dauer verändert
Eine kurze Nachricht kann so aussehen: „Guten Morgen Frau Müller, ich bin heute arbeitsunfähig und voraussichtlich bis einschließlich Mittwoch nicht einsatzfähig. Ich lasse die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen und melde mich, falls sich der Zeitraum ändert.“ Das ist sachlich, vollständig und lässt keinen Raum für Missverständnisse.
Ob Telefon, E-Mail, Mitarbeiterportal oder Messenger zulässig ist, richtet sich nach den betrieblichen Vorgaben. Ich würde mich nicht allein auf eine Nachricht an einen Kollegen verlassen, wenn ausdrücklich die Personalabteilung oder die direkte Führungskraft informiert werden muss.
eAU oder Papier entscheiden über den nächsten Schritt
Bei gesetzlich Versicherten läuft der ärztliche Nachweis meistens über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Arztpraxis übermittelt die Daten an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft sie dort selbst ab. Das Bundesgesundheitsportal weist ausdrücklich darauf hin, dass dadurch die Vorlagepflicht entfällt, nicht aber die Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung.
| Situation | Was zu tun ist |
|---|---|
| Gesetzlich versichert, Arztpraxis übermittelt eAU | Arbeitgeber sofort informieren; der Betrieb ruft den Nachweis bei der Krankenkasse ab. |
| Privat versichert oder Behandlung in einer Privatpraxis | Meist eine Papierbescheinigung an den Arbeitgeber weitergeben. |
| Erkrankung im Ausland | Arbeitgeber unverzüglich informieren und die dort ausgestellte Bescheinigung nach den betrieblichen Vorgaben übermitteln. |
| Krankes Kind | Die Bescheinigung für die Betreuung eines kranken Kindes folgt einem eigenen Verfahren. |
| Technische Störung | Die Arztpraxis stellt gegebenenfalls einen Papierausdruck aus. |
Die eAU enthält für den Arbeitgeber keine Diagnose. Übermittelt werden unter anderem Beginn, voraussichtliches Ende und die Information, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung empfiehlt deshalb ebenfalls, die betriebliche Meldung nicht mit dem technischen Abruf zu verwechseln.
Die Frist für den ärztlichen Nachweis hängt vom Betrieb ab
Im gesetzlichen Regelfall wird eine ärztliche Bescheinigung spätestens dann erforderlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Der Nachweis muss dann am darauffolgenden Arbeitstag vorliegen beziehungsweise über die eAU abrufbar sein.
Der Arbeitgeber darf jedoch verlangen, dass die Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag vorgelegt wird. Diese Regel kann im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer individuellen Anweisung stehen. Wer unsicher ist, sollte die Personalabteilung fragen und nicht automatisch von der Drei-Tage-Regel ausgehen.
Dauert die Erkrankung länger als zunächst bescheinigt, braucht es eine lückenlose Folgebescheinigung. Am besten kümmere ich mich darum, bevor der bisherige Zeitraum endet. Gerade bei längeren Erkrankungen kann eine Lücke später Schwierigkeiten bei der Entgeltfortzahlung oder beim Krankengeld verursachen.
Besonderheiten im Studium, in der Ausbildung und im Nebenjob
Eine Krankheit während des Studiums ist nicht automatisch eine Arbeitsunfähigkeit. Wer nur eine Vorlesung verpasst, muss keinen Arbeitgeber informieren. Bei einer Prüfung, einem Pflichtpraktikum oder einer beruflichen Tätigkeit gelten dagegen die Regeln der Hochschule, des Praktikumsbetriebs oder des Arbeitsvertrags.
Auszubildende müssen in der Regel sowohl den Ausbildungsbetrieb als auch die Berufsschule nach deren Vorgaben benachrichtigen. Manche Schulen verlangen einen Nachweis bereits am ersten Tag. Bei Prüfungen entscheidet zusätzlich die jeweilige Prüfungsordnung, ob eine ärztliche Bescheinigung notwendig ist.
Für Werkstudenten und Minijobber gelten gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich dieselben Grundpflichten wie für andere Beschäftigte. Wer in einem Studienfach mit Praktika oder Feldarbeit eingeschrieben ist, etwa antropologia, sollte deshalb früh klären, welche Fehlzeiten an Hochschule und Arbeitsplatz getrennt gemeldet werden müssen.
Die studentische Krankenversicherung bedeutet außerdem nicht automatisch, dass jede Leistung wie bei einem regulären Vollzeitbeschäftigten funktioniert. Ob Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, hängt unter anderem vom Arbeitsverhältnis, der Beschäftigungsdauer und dem Versicherungsstatus ab.
Bezahlung und Rückkehr sind zwei getrennte Fragen
Besteht das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen, besteht bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen. Danach kann bei gesetzlich Versicherten Krankengeld der Krankenkasse relevant werden. Die konkrete Höhe liegt grundsätzlich bei 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens jedoch bei 90 Prozent des Nettoeinkommens.
Bei Studierenden ist genauer hinzusehen. Wer ausschließlich über die studentische Krankenversicherung abgesichert ist, hat normalerweise keinen regulären Krankengeldanspruch aus dieser Versicherung. Eine Beschäftigung kann trotzdem einen Anspruch auf Lohnfortzahlung auslösen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wer gerade den Berufseinstieg plant, sollte neben solchen Vertragsbedingungen auch die Vergütung realistisch einschätzen. Für kaufmännische Ausbildungswege kann ein Blick auf das Bankkaufmann-Gehalt helfen, die finanzielle Seite einer beruflichen Entscheidung besser einzuordnen.
Eine gesonderte „Gesundschreibung“ ist in Deutschland normalerweise nicht vorgesehen. Wer sich früher wieder arbeitsfähig fühlt, sollte die Rückkehr trotzdem mit dem Arbeitgeber abstimmen, weil dieser eine Fürsorgepflicht trägt und die Einsatzplanung anpassen muss.
Diese Fehler kosten unnötig Zeit und Nerven
- Zu spät melden: Die eAU ersetzt nicht die persönliche Information des Arbeitgebers.
- Nur Kollegen informieren: Entscheidend ist der im Betrieb festgelegte Meldeweg.
- Diagnose mitschicken: Für die Abwesenheitsmeldung reicht die Arbeitsunfähigkeit mit Zeitraum.
- Ende der Bescheinigung übersehen: Bei längerer Erkrankung rechtzeitig eine Folgebescheinigung organisieren.
- Studium und Job vermischen: Hochschule, Berufsschule und Arbeitgeber können unterschiedliche Fristen haben.
- Im Urlaub nichts tun: Eine Erkrankung während des Urlaubs sollte unverzüglich gemeldet und ärztlich nachgewiesen werden, damit die betroffenen Urlaubstage nicht verloren gehen.
Besonders häufig sehe ich den Irrtum, dass eine digitale Bescheinigung alle weiteren Schritte überflüssig macht. Tatsächlich verschiebt die eAU nur den Versand des Nachweises. Die wichtigste Handlung bleibt die rechtzeitige Mitteilung an den Arbeitgeber.
Eine kurze Routine macht die Meldung im Ernstfall einfacher
Am zuverlässigsten ist eine kleine persönliche Checkliste. Erstens den Arbeitgeber über den Ausfall und die voraussichtliche Dauer informieren. Zweitens prüfen, ob der Betrieb eine Bescheinigung ab dem ersten Tag verlangt. Drittens den Ablauf für eine Folgebescheinigung oder eine frühere Rückkehr im Blick behalten.
Damit ist der formale Teil meist erledigt, ohne dass private Gesundheitsdaten unnötig weitergegeben werden. Wer die Regeln des eigenen Arbeitsvertrags und der Hochschule einmal in Ruhe nachliest, spart sich im Krankheitsfall viele Rückfragen und kann sich auf die Genesung konzentrieren.